AGB
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
1.2. Sofern die VOB, Teil B, vereinbart ist, gilt diese vorrangig als Ganzes und vor den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit sich aus dieser Abweichungen zu diesen Geschäftsbedingungen ergeben.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
2.2. Sämtliche Nebenarbeiten (wie z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4. Sofern die Ausführungszeichnungen vom Auftragnehmer gefertigt werden, werden sie zur Genehmigung dem Auftraggeber vorgelegt.
2.5. Sämtliche Unterlagen, wie Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen etc. bleiben stets das Eigentum des Anbietenden und sind im Falle der Nichtbestellung sofort unaufgefordert zurückzugeben. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbietenden weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. An Zeichnungen und anderen Entwürfen behalten wir uns sämtliche Urheberrechte vor.
2.6. Statik, Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3. Auftragserteilung
3.1. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung durch uns freibleibend und unverbindlich.
3.2. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir können diesen dann innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Durchführung des Auftrages oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3.3. Bestellt ein Auftraggeber nur Teile der angebotenen Lieferungen oder Leistungen, so gilt dies ebenfalls als neues Angebot, welches einer Bestätigung bedarf.
4. Preise
4.1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
4.2. Wenn die Leistungen nicht mit Transport oder Montage angeboten sind, gelten die Preise ab unserem Werk, ohne Verpackung. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet.
4.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das benötigte Material ab Vertragsschluss, Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Änderung der Umsatzsteuer. Scheitern die Verhandlungen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
5. Zahlung
5.1. Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung und Montagebeginn jeweils einen Vorschuss von 30 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen.
5.2. Alle Leistungen sind nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind bei allen Zahlungen unzulässig, soweit sie nicht gesondert schriftlich vereinbart sind.
5.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert werden.
5.4. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
5.5. Wenn der Auftraggeber sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
5.6. Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Mahnung € 3,00 Mahnkosten in Rechnung zu stellen.
5.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist steht dem Auftragnehmer das Recht zu, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen.
5.8. Nach fruchtloser Mahnung und einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 7 Tagen, verbunden mit einer Rücktritts- bzw. Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten oder den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche gelten zu machen.
5.9. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (lassen).
5.10. Bei Garantieeinbehaltungen, soweit diese vertraglich zugestanden werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.
6. Lieferzeit und Montage
6.1. Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten ab Bestätigung des Auftrages bzw. wenn die vorgelegten bemaßten und unverbindlichen Zeichnungen genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen verlängern die Lieferzeit entsprechend.
6.2. Ereignisse höherer Gewalt, Verminderung oder Einstellung der Erzeugung, Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder seinen Lieferanten, welche die wirtschaftliche Leistung erheblich verändern, entbinden – sofern sie dauerhaft sind – den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist und berechtigen ihn, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Für nur kurzfristige Störungen und Störungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt dies nicht.
6.3. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse für Strom, Wasser, etc. sind vom Auftraggeber zu stellen. Entstehen wegen ungenügender Vorarbeiten oder Vorbereitungen durch den Auftraggeber für die Montage Zeitausfälle oder mehrmaliges Anfahren, so sind diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
6.4. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall des Rücktritts bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz ebenfalls bestehen.
6.5. Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und setzen voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen des Vorlieferanten oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare, behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Solche Ereignisse begründen mangels Verschuldens keinen Verzug. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird uns ausdrücklich zugestanden.

6.7. Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen vor Auslieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
7. Abnahme und Gefahrübergang
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der vorbehaltlosen Übergabe an den Auftraggeber bzw. wenn der Auftraggeber nach Übergabe nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
7.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Ware unverzüglich nach dem Empfang eingehend zu untersuchen und uns nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 4 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
7.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen.
7.4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7.6. Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber nicht widerlegen kann, dass der Mangel durch diese Änderung herbeigeführt wurde.
7.7. Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.
7.8. Das Bruchrisiko für montierte Fenster und Türgläser geht jedoch bereits unmittelbar nach dem Einsetzen auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
7.9. Erfolgt die Lieferung ohne Montage ab dem Werk des Auftragnehmers, so erfolgt sie stets auf Gefahr des Empfängers. Auch bei Vereinbarung einer Lieferung geht die Gefahr mit der Absendung auf den Auftraggeber über.
8. Gewährleistung
8.1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seiner geschuldeten sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2. Die Geltendmachung offensichtlicher und bekannter Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
8.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Ebenso bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.4. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle gegeben werden. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus.
8.5. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlos eine Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
8.6. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen.
8.7. Für Schäden an Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, die von nachfolgenden Handwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
8.8. Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
9. Haftung und Schadenersatz
9.1. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen und durch ungenaue Angaben ergeben.
9.2. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich allein nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferten Gegenstände bleiben, gleich in welchem Zustand, bis zur völligen Bezahlung sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen von Vorbehaltsgegenständen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
10.3. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftragnehmers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstandenen Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
10.4. Werden die Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
10.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort für die Lieferung des Auftragnehmers und die Zahlung des Auftraggebers ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11.2. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
12. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die mit unseren Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt und vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen wurden.